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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Mitspracherecht eines Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem er mitzuwirken berechtigt ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Da § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 idF LGBl 1989/14 ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nur hinsichtlich der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan insoweit vorsieht, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist, kommt dem Nachbarn bei der Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 27 Abs 5 Stmk ROG idF LGBl 1989/1915 kein Mitspracherecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060035.X04Im RIS seit
03.05.2001