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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Das Dienstverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen hat nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter (Hinweis B 29.11.1947, 1172/47, VwSlg 224 A/1947, B 12.7.1948, 920/48, VwSlg 496 A/1948, B des VfGH 1.10.1977, B 248/76, VfSlg 8132/77). Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der Disziplinarordnung 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg 6775, 7539). Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Disziplinarordnung 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090091.X01Im RIS seit
12.07.1990