Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: SWI 1996/12, 539;Rechtssatz
Es liegt im Wesen der (zB auf Grund des § 48 BAO erfolgenden) Ermessensübung, daß mit der Ausnahmeverfügung Auflagen und Bedingungen verbunden werden können, die aber mit dem verfolgten Ziel vereinbar sein und dem angestrebten Zweck entsprechen müssen (zB Progressionsvorbehalt, Gleichbleiben der Verhältnisse).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160069.X06Im RIS seit
11.07.2001