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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §1;Rechtssatz
In Vollziehung des GGG und des GEG sind der Kostenbeamte und der ihm übergeordnete Gerichtshofpräsident, dessen diesbezügliche Zuständigkeiten auch vertretungsbefugte weisungsgebundene Organwalter ausüben können (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0096), an die Entscheidungen des Gerichtes (ua auch hinsichtlich der Verfahrenshilfe) gebundene Justizverwaltungsorgane (Hinweis E 8.9.1988, 88/16/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160102.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016