RS Vwgh 1990/7/12 90/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1;
GGG 1984 §1;
GOG 1945 §73 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63;

Rechtssatz

In Vollziehung des GGG und des GEG sind der Kostenbeamte und der ihm übergeordnete Gerichtshofpräsident, dessen diesbezügliche Zuständigkeiten auch vertretungsbefugte weisungsgebundene Organwalter ausüben können (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0096), an die Entscheidungen des Gerichtes (ua auch hinsichtlich der Verfahrenshilfe) gebundene Justizverwaltungsorgane (Hinweis E 8.9.1988, 88/16/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160102.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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