RS Vwgh 1990/7/12 90/16/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §52;
BAO §53;
BAO §69;
BAO §74;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0187 2

Stammrechtssatz

In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet

dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E 10.5.1984, 84/16/0023, VwSlg 5893 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160053.X02

Im RIS seit

12.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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