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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0187 2Stammrechtssatz
In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet
dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E 10.5.1984, 84/16/0023, VwSlg 5893 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160053.X02Im RIS seit
12.07.1990Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010