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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0089 Besprechung in: ÖStZ 1991, 562;Rechtssatz
Ein offenbares oder erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 Prozent bzw teilweise schon um 20 Prozent unterschreitet (Hinweis E 1.12.1987, 86/16/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160088.X05Im RIS seit
13.02.2002