RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0088

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0089 Besprechung in: ÖStZ 1991, 562;

Rechtssatz

Ein offenbares oder erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 Prozent bzw teilweise schon um 20 Prozent unterschreitet (Hinweis E 1.12.1987, 86/16/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160088.X05

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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