RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/09 Internationales Privatrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §183 Abs4;
BAO §20;
BAO §48;
B-VG Art130 Abs2;
IPRG §4 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: SWI 1996/12, 539;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen "zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung " iSd § 48 BAO ist die - noch nicht in den Rechtsanwendungsbereich fallende und daher einerseits der erhöhten Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Abgabenschuldners, andererseits der Verpflichtung der Abgabenbehörde, dem Abgabenschuldner Parteiengehör iSd § 115 Abs 2 und des § 183 Abs 4 BAO zu gewähren, unterliegende - Ermittlungspflicht iSd § 4 Abs 1 IPRG (bzw die Pflicht, Parteiengehör zu gewähren, wenn die ausländischen Rechtsnormen der Abgabenbehörde bekannt sind) grundsätzlich - wenn nicht ein besonderer Fall vorliegt, in dem

eine positive Ermessenübung aus ganz bestimmten, von der Abgabenbehörde in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegenden Gründen von vornherein nicht in Betracht kommen kann - zu erfüllen, weil eine erforderliche steuerliche Entlastungsmaßnahme " zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung " die Kenntnis

derjenigen ausländischen Rechtsnormen voraussetzt, auf Grund derer Gegenseitigkeit von der Abgabenbehörde hergestellt werden soll.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160069.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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