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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Besprechung in: SWI 1996/12, 539;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen "zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung " iSd § 48 BAO ist die - noch nicht in den Rechtsanwendungsbereich fallende und daher einerseits der erhöhten Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Abgabenschuldners, andererseits der Verpflichtung der Abgabenbehörde, dem Abgabenschuldner Parteiengehör iSd § 115 Abs 2 und des § 183 Abs 4 BAO zu gewähren, unterliegende - Ermittlungspflicht iSd § 4 Abs 1 IPRG (bzw die Pflicht, Parteiengehör zu gewähren, wenn die ausländischen Rechtsnormen der Abgabenbehörde bekannt sind) grundsätzlich - wenn nicht ein besonderer Fall vorliegt, in dem
eine positive Ermessenübung aus ganz bestimmten, von der Abgabenbehörde in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegenden Gründen von vornherein nicht in Betracht kommen kann - zu erfüllen, weil eine erforderliche steuerliche Entlastungsmaßnahme " zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung " die Kenntnis
derjenigen ausländischen Rechtsnormen voraussetzt, auf Grund derer Gegenseitigkeit von der Abgabenbehörde hergestellt werden soll.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160069.X07Im RIS seit
11.07.2001