Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66;Rechtssatz
Durch die in § 66 AVG getroffene Regelung soll gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die (Rück-) Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll nur ausnahmsweise
möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrensganges führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090055.X02Im RIS seit
12.07.1990Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009