RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0088

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
ErbStG §19;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0089 Besprechung in: ÖStZ 1991, 562;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bereicherung bzw ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt oder nicht, hat die Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung Bedeutung. Für die Berechnung der Schenkungssteuer sind dagegen Leistung und Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten (Hinweis E 1.12.1987, 86/16/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160088.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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