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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0089 Besprechung in: ÖStZ 1991, 562;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bereicherung bzw ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt oder nicht, hat die Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung Bedeutung. Für die Berechnung der Schenkungssteuer sind dagegen Leistung und Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten (Hinweis E 1.12.1987, 86/16/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160088.X01Im RIS seit
13.02.2002