RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0176

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 468;

Rechtssatz

Es kommt nach § 15 Abs 1 Z 3 ErbStG auf die Überschuldung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Anfalles an und die Worte "die Beseitigung einer Überschuldung" in der zitierten Gesetzesstelle sind keineswegs im Sinn "die Beseitigung einer zwischen Erben und Erblasser bestehenden Überschuldung" zu lesen (Hinweis E 30.6.1988, 87/16/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160176.X01

Im RIS seit

12.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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