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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 468;Rechtssatz
Es kommt nach § 15 Abs 1 Z 3 ErbStG auf die Überschuldung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Anfalles an und die Worte "die Beseitigung einer Überschuldung" in der zitierten Gesetzesstelle sind keineswegs im Sinn "die Beseitigung einer zwischen Erben und Erblasser bestehenden Überschuldung" zu lesen (Hinweis E 30.6.1988, 87/16/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160176.X01Im RIS seit
12.07.1990