RS Vwgh 1990/7/12 90/16/0142

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1984 §2 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 567;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0095 E 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160142.X01

Im RIS seit

12.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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