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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 567;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0095 E 28. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160142.X01Im RIS seit
12.07.1990