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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §48;Beachte
Besprechung in: SWI 1996/12, 539;Rechtssatz
Ein " Ausgleich der inländischen und ausländischen Besteuerung " iSd § 48 BAO kann nur dann stattfinden, wenn eine ausländische Besteuerung erfolgt ist; denn nur dann kann begrifflich von einem " Ausgleich " hiefür bei der inländischen Besteuerung gesprochen werden. Mit anderen Worten, die BAO verlangt mit dieser Rechtsvoraussetzung ausdrücklich das Bestehen einer tatsächlichen internationalen Doppelbesteuerung; die bloße Möglichkeit, im Ausland auch in Anspruch genommen zu werden, sonach die bloße " virtuelle Doppelbesteuerung " ist hier nicht ausreichend. Eine tatsächliche internationale
Doppelbesteuerung läge zB bei einer - etwa trotz ausländischer Steuerfreiheit - rechtswidrig erfolgten ausländischen Besteuerung vor.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160069.X04Im RIS seit
11.07.2001