RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0088

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0089 Besprechung in: ÖStZ 1991, 562;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E 14.5.1962, 1657/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160088.X06

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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