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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 470;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Behörde, aus dem Beweismittel Augenschein Schlüsse zu ziehen. Dabei ist sie jedoch keineswegs verpflichtet, ihre rechtlichen Erwägungen der Partei des Verfahrens vorzuhalten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung freie Beweiswürdigung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160018.X02Im RIS seit
28.11.2001