RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0018

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 470;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde, aus dem Beweismittel Augenschein Schlüsse zu ziehen. Dabei ist sie jedoch keineswegs verpflichtet, ihre rechtlichen Erwägungen der Partei des Verfahrens vorzuhalten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung freie Beweiswürdigung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160018.X02

Im RIS seit

28.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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