RS Vwgh 1990/7/12 90/16/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 567;

Rechtssatz

Die Aufteilung eines Raumes in einen für Wohnzwecke geeigneten und einen nicht für diese Zwecke geeigneten Teil ist unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160142.X03

Im RIS seit

12.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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