RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0088

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0089 Besprechung in: ÖStZ 1991, 562;

Rechtssatz

Die Annahme des Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahelegen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlaß besteht (Hinweis E 8.11.1977, 1168/77, VwSlg 5183 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160088.X07

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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