RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 468; AnwBl 1991/8, 515;

Rechtssatz

AusfzF, ob die Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 3 ErbStG auch für den Fall gilt oder nicht, wenn ein letzter Wille nicht erklärt wurde, und ob sie voraussetzt, daß der Erblasser die Zuwendung mit der Absicht macht, die Überschuldung des Bedachten zu beseitigen, oder ob ihre tatsächliche Beseitigung ausreicht, selbst wenn der Erblasser die Überschuldung nicht einmal gekannt hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160176.X05

Im RIS seit

12.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten