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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §210;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 318; AnwBl 12/1990, S 722;Rechtssatz
Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160054.X05Im RIS seit
24.10.2001