RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0054

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §210;
BAO §211;
KO §156 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 318; AnwBl 12/1990, S 722;

Rechtssatz

Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160054.X05

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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