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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83 Abs5;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 468;Rechtssatz
Wenngleich nach § 83 Abs 5 BAO die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt, kann aus dieser Gesetzestelle keineswegs die Verpflichtung der Abgabenbehörde herausgelesen werden, sich mit einem durch einen inländischen Rechtsanwalt vertretenen AbgPfl (zumindest näher) unbekannten Aufenthalts im Ausland unmittelbar in Verbindung zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160176.X03Im RIS seit
12.07.1990