RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0176

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §83 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 468;

Rechtssatz

Wenngleich nach § 83 Abs 5 BAO die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt, kann aus dieser Gesetzestelle keineswegs die Verpflichtung der Abgabenbehörde herausgelesen werden, sich mit einem durch einen inländischen Rechtsanwalt vertretenen AbgPfl (zumindest näher) unbekannten Aufenthalts im Ausland unmittelbar in Verbindung zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160176.X03

Im RIS seit

12.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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