RS Vwgh 1990/7/12 90/16/0053

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §53;
FinStrG §58;
FinStrG §82 Abs2;
FinStrG §82 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird der Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens durch die Rechtsmittelbehörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben, so kommt dieser Aufhebung eine Wirkung " ex tunc " zu. Für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist daher der Rechtszustand so zu betrachten, als ob der genannte Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz von Anfang an nicht erlassen worden wäre.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160053.X01

Im RIS seit

12.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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