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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §161 Abs1;Rechtssatz
Wird der Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens durch die Rechtsmittelbehörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben, so kommt dieser Aufhebung eine Wirkung " ex tunc " zu. Für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist daher der Rechtszustand so zu betrachten, als ob der genannte Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz von Anfang an nicht erlassen worden wäre.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160053.X01Im RIS seit
12.07.1990Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010