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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §48;Beachte
Besprechung in: SWI 1996/12, 539;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtsvoraussetzung des § 48 BAO " Abgabenhoheit mehrerer Staaten " im völkerrechtlichen Sinn zu verstehen. Hiebei geht es bloß um die völkerrechtliche Berechtigung der Staaten, Steuertatbestände zu schaffen. Es kommt sonach nicht auf die tatsächliche Besteuerung, sondern bloß auf die potentielle (virtuelle) Besteuerung an. Es geht einzig und allein darum, daß der andere Staat die völkerrechtliche Berechtigung besitzen muß, dies zu tun.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160069.X03Im RIS seit
11.07.2001