RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0088

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0089 Besprechung in: ÖStZ 1991, 562;

Rechtssatz

Die Voraussetzung der objektiven Bereicherung ist nach dem gemeinen Wert des übertragenen Vermögens (Verkehrswert der Grundstücke und Teilwerte der beweglichen Gegenstände des Betriebsvermögens) und dem versicherungsmathematisch berechneten Rentenbarwert, zu dem die vom Nachfolger übernommenen Schulden kommen, zu beurteilen. Aus diesem Grunde können in den vorliegenden Fällen weder Mindergewinne in

bestimmten Zeiträumen berücksichtigt werden, noch kommt es auf den Liquidationswert an (oder auf die Frage, ob er immer als Untergrenze des Unternehmenswertes anzusehen ist oder nicht). Rücklagen für Investitionsfreibeträge sind jedenfalls keine zum Zeitpunkt der Übergabe der Gesellschaftsanteile (hier an einer KG) bereits bestandene Verbindlichkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160088.X03

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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