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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0089 Besprechung in: ÖStZ 1991, 562;Rechtssatz
Die Voraussetzung der objektiven Bereicherung ist nach dem gemeinen Wert des übertragenen Vermögens (Verkehrswert der Grundstücke und Teilwerte der beweglichen Gegenstände des Betriebsvermögens) und dem versicherungsmathematisch berechneten Rentenbarwert, zu dem die vom Nachfolger übernommenen Schulden kommen, zu beurteilen. Aus diesem Grunde können in den vorliegenden Fällen weder Mindergewinne in
bestimmten Zeiträumen berücksichtigt werden, noch kommt es auf den Liquidationswert an (oder auf die Frage, ob er immer als Untergrenze des Unternehmenswertes anzusehen ist oder nicht). Rücklagen für Investitionsfreibeträge sind jedenfalls keine zum Zeitpunkt der Übergabe der Gesellschaftsanteile (hier an einer KG) bereits bestandene Verbindlichkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160088.X03Im RIS seit
13.02.2002