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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TWG 1929 §17;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Geltendmachung des Leitungsrechtes nach dem Telegraphenwegegesetz - Einerseits kann in der Inanspruchnahme des in Rede stehenden Leitungsrechtes zur Verlegung eines Fernmeldeerdkabels in Hinsicht darauf, daß es sich bei dem vor allem davon betroffenen Grundstück - unbestritten - um eine Wiese mit drei Obstbäumen handelt, deren landwirtschaftliche Nutzung im gelegentlichen Abmähen des Grases besteht, entgegen der Ansicht des Bf keine einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG darstellende Härte erblickt werden, und andererseits haftet gemäß § 17 TWG der Leitungsberechtigte für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Leitungsrechten entstehen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch aus diesem Grunde im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen vermag, daß mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990030018.A01Im RIS seit
05.03.2001