RS Vwgh 1990/7/13 AW 90/03/0018

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Veröffentlicht am 13.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TWG 1929 §17;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Geltendmachung des Leitungsrechtes nach dem Telegraphenwegegesetz - Einerseits kann in der Inanspruchnahme des in Rede stehenden Leitungsrechtes zur Verlegung eines Fernmeldeerdkabels in Hinsicht darauf, daß es sich bei dem vor allem davon betroffenen Grundstück - unbestritten - um eine Wiese mit drei Obstbäumen handelt, deren landwirtschaftliche Nutzung im gelegentlichen Abmähen des Grases besteht, entgegen der Ansicht des Bf keine einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG darstellende Härte erblickt werden, und andererseits haftet gemäß § 17 TWG der Leitungsberechtigte für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Leitungsrechten entstehen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch aus diesem Grunde im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen vermag, daß mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990030018.A01

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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