RS Vwgh 1990/7/13 90/19/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie E 1990/06/20 90/02/0027 1

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190088.X01

Im RIS seit

13.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten