RS Vwgh 1990/7/13 90/19/0263

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Veröffentlicht am 13.07.1990
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Wochenendruhe ist zufolge der im § 3 Abs 1 ARG enthaltenen Definition keine betriebliche Ruhezeit, vielmehr eine auf den Arbeitnehmer und dessen Erholungsbedürfnis abgestimmte Ruhezeit, auf deren Gewährung er Anspruch hat. Diese hat nach § 3 Abs 2 ARG -

grundsätzlich (vgl etwa die zahlreichen, in den §§ 10 bis 15 ARG vorgesehenen bzw grundgelegten Ausnahmen) - spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen; auch dieser Grundsatz ist vom Ruhezeitanspruch des einzelnen Arbeitnehmers umfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190263.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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