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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Wochenendruhe ist zufolge der im § 3 Abs 1 ARG enthaltenen Definition keine betriebliche Ruhezeit, vielmehr eine auf den Arbeitnehmer und dessen Erholungsbedürfnis abgestimmte Ruhezeit, auf deren Gewährung er Anspruch hat. Diese hat nach § 3 Abs 2 ARG -
grundsätzlich (vgl etwa die zahlreichen, in den §§ 10 bis 15 ARG vorgesehenen bzw grundgelegten Ausnahmen) - spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen; auch dieser Grundsatz ist vom Ruhezeitanspruch des einzelnen Arbeitnehmers umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190263.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013