RS Vwgh 1990/7/17 90/07/0096

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Veröffentlicht am 17.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §125;

Rechtssatz

Die Berufung einer Gemeinschaft (hier Wassergemeinschaft), die selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt, kann nicht dadurch aufrechterhalten oder nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit einer neuen Berufung aktiviert werden, daß ein Austausch der Nichtperson durch andere, mit ihr nur durch einen namensgleichen Überbegriff verbundene, an ihre Stelle tretende Personen stattfindet. Ein nunmehr von den die Gemeinschaft bildenden genannten Personen angefochtener Bescheid, mit dem die Berufung der damals durch ihren Obmann vertretenen Gemeinschaft wegen deren nicht vorhandener Parteifähigkeit zurückgewiesen worden war, konnte nicht an die späteren beschwerdeführenden Parteien (insgesamt), sondern nur an die Gemeinschaft ergehen. Es fehlt somit an der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070096.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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