RS Vwgh 1990/7/18 88/06/0027

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Veröffentlicht am 18.07.1990
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L85005 Straßen Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG Slbg 1972 §3 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;

Rechtssatz

Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt worden, ist somit die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar und kann auch nicht die Rede davon sein, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei zu gelten hätte, ist weder dem Bf noch der belangten Behörde noch einer allfälligen mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz zuzusprechen (Hinweis B 3.7.1986, 86/06/0079).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060027.X01

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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