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L85005 Straßen SalzburgNorm
LStG Slbg 1972 §3 Abs4;Rechtssatz
Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt worden, ist somit die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar und kann auch nicht die Rede davon sein, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei zu gelten hätte, ist weder dem Bf noch der belangten Behörde noch einer allfälligen mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz zuzusprechen (Hinweis B 3.7.1986, 86/06/0079).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060027.X01Im RIS seit
04.12.2001