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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG liegt schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt (Hinweis E 18.5.1978, 2831/77).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170221.X01Im RIS seit
26.11.2001