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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §150;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G K in V, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom 20. Juli 2004, GZ. FSRV/0064-L/04, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid vom 17. Mai 2004 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2004 zugestellt.
Vom Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 25. Juni 2004 gegen den angeführten Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz Administrativbeschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde vom 25. Juni 2004 als verspätet zurückgewiesen. Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde aus, dass nicht fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel gemäß § 156 FinStrG durch Bescheid zurückzuweisen seien. Die Rechtsmittelfrist betrage gemäß § 150 FinStrG einen Monat, habe am 26. Mai 2004 zu laufen begonnen und am 28. Juni 2004 geendet. Die Administrativbeschwerde sei jedoch erst am 29. Juni 2004 und damit verspätet zur Post gegeben worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1 vorzugehen.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, dass über sein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz meritorisch entschieden werde, und bringt vor, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, am 28. Juni 2004 abgelaufen sei. Das gegen den Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz gerichtete Rechtsmittel sei jedoch, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, nicht am 29. Juni 2004 sondern am 25. Juni 2004 zur Post gegeben und damit fristgerecht eingebracht worden.
Diesen Ausführungen tritt die belangte Behörde in der Gegenschrift zur Beschwerde nicht entgegen. Folglich wurde die Beschwerde zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, woran das Vorbringen in der Gegenschrift nichts ändert, dass der Administrativbeschwerde aufgrund der Aktenlage inhaltlich keine Berechtigung zukäme.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150053.X00Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009