RS Vwgh 1990/7/25 90/17/0059

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/17/0096

Rechtssatz

Gemäß § 211 Abs 1 Wr LAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung durch die Berufungsvorentscheidung erledigen. Ein solcher Bescheid wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, also wie eine Sachentscheidung. Dem vom Bf mit der Säumnisbeschwerde an den VwGH herangetragenen Begehren auf Sachentscheidung wurde damit Rechnung getragen, sodaß das Verfahren gem § 36 Abs2 VwGG einzustellen ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170059.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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