RS Vwgh 1990/7/25 85/17/0044

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1973 §370;
GewO 1973 §39;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 355;

Rechtssatz

Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Eine über die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie iSd Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG hinausgehende Einbeziehung von Regelungen, die in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, ist nicht vertretbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170044.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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