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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 355;Rechtssatz
Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Eine über die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie iSd Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG hinausgehende Einbeziehung von Regelungen, die in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, ist nicht vertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985170044.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013