RS Vwgh 1990/7/25 85/17/0044

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
26/01 Wettbewerbsrecht
34 Monopole
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art10 Abs1 Z4;
B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
TabMG §37;
UWG 1984;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 355;

Rechtssatz

Zum Bereich gewerberechtlicher Vorschriften gehört nicht die Einhaltung von sozialversicherungsrechtlichen oder baurechtlichen oder der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes dienenden Bestimmungen. Auch der Arbeitnehmerschutz zählt nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die unter dem Gesichtspunkt des Monopolwesens im TabMG getroffene Regelung des Handels mit Tabakerzeugnissen durch die Inhaber eines Gastgewerbes und Schankgewerbes.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170044.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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