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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Unter Umlegung einer bestehenden Bundesstraße ist die Vornahme solcher zu einer Veränderung des bisherigen Straßenverlaufes führender baulicher Maßnahmen zu verstehen, mit denen eine Teilstrecke oder mehrere Teilstrecken der Trasse einer bestehenden Bundesstraße, von dieser abzweigend, zur Gänze auf Grundflächen, die bisher nicht als Bundesstraße gewidmet waren, so verlegt (umgelegt) werden, daß die auf diesen Grundflächen errichtete neue Trasse wieder in die Trasse der bestehenden Bundesstraße einmündet (Hinweis E VfGH 19.12.1977, B 300, 444/76, VfSlg 8223/1977). Die Umgestaltung ist als der weitere Begriff gegenüber der Umlegung anzusehen, der neben dieser auch sonstige bauliche Veränderungen an der Bundesstraße umfaßt. Für eine solche, nicht als Umlegung zu wertende Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße ist die Erlassung einer Verordnung nicht Voraussetzung (Hinweis E 18.9.1980, 682/78, VwSlg 10230 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170171.X02Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009