RS Vwgh 1990/7/25 87/17/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1990
beobachten
merken

Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17;
BStG 1971 §4 Abs1;

Rechtssatz

Unter Umlegung einer bestehenden Bundesstraße ist die Vornahme solcher zu einer Veränderung des bisherigen Straßenverlaufes führender baulicher Maßnahmen zu verstehen, mit denen eine Teilstrecke oder mehrere Teilstrecken der Trasse einer bestehenden Bundesstraße, von dieser abzweigend, zur Gänze auf Grundflächen, die bisher nicht als Bundesstraße gewidmet waren, so verlegt (umgelegt) werden, daß die auf diesen Grundflächen errichtete neue Trasse wieder in die Trasse der bestehenden Bundesstraße einmündet (Hinweis E VfGH 19.12.1977, B 300, 444/76, VfSlg 8223/1977). Die Umgestaltung ist als der weitere Begriff gegenüber der Umlegung anzusehen, der neben dieser auch sonstige bauliche Veränderungen an der Bundesstraße umfaßt. Für eine solche, nicht als Umlegung zu wertende Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße ist die Erlassung einer Verordnung nicht Voraussetzung (Hinweis E 18.9.1980, 682/78, VwSlg 10230 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170171.X02

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten