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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §248;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0140 E 13. Dezember 1985 VwSlg 6062 F/1985 RS 1Stammrechtssatz
Einem mittels Haftungsbescheides für eine fremde Abgabenschuld in Anspruch genommenen persönlich Haftungspflichtigen ist im Hinblick auf die sich aus § 193 LAO Wr - entspricht § 248 BAO - ergebende Möglichkeit, auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid) zu berufen, anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch (und zwar über Grund und Höhe des feststehenden Anspruches) Kenntnis zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170235.X02Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009