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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/06 90/17/0233 1Stammrechtssatz
Legt der Gemeinderat einer Gemeinde die Höhe der Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten iSd § 14a des Stmk LustbarkeitsabgabeG 1950 im landesgesetzlichen Rahmen je Apparat und begonnenem Kalendermonat (durch Verordnung) genau fest, so besteht insofern kein
" Ermessensspielraum " der Abgabenbehörden bei der Abgabenfestsetzung, vielmehr besteht Bindung an die Verordnung. Beim VwGh sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinden aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170262.X01Im RIS seit
25.07.1990