RS Vwgh 1990/7/25 90/17/0262

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LAO Stmk 1963 §18;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a idF 1986/034;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/06 90/17/0233 1

Stammrechtssatz

Legt der Gemeinderat einer Gemeinde die Höhe der Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten iSd § 14a des Stmk LustbarkeitsabgabeG 1950 im landesgesetzlichen Rahmen je Apparat und begonnenem Kalendermonat (durch Verordnung) genau fest, so besteht insofern kein

" Ermessensspielraum " der Abgabenbehörden bei der Abgabenfestsetzung, vielmehr besteht Bindung an die Verordnung. Beim VwGh sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinden aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170262.X01

Im RIS seit

25.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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