RS Vwgh 1990/7/25 89/17/0054

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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L34007 Abgabenordnung Tirol

Norm

LAO Tir 1984 §160 Abs1;
LAO Tir 1984 §92 Abs1;
LAO Tir 1984 §94 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0055 Besprechung in: ÖStZB 1991, 405;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Diese Formel bringt den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, daß die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze findet, wo nach der Lage des Falles nur der Begünstigungswerber Angaben zum Sachverhalt machen kann. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170054.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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