RS Vwgh 1990/7/25 90/17/0221

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0120 E 19. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Hinweis E 17.4.1985, 83/11/0221 und E 12.3.1986, 85/03/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170221.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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