RS Vwgh 1990/7/25 87/17/0304

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Veröffentlicht am 25.07.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art119a Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 360;

Rechtssatz

Im Fall einer mangelhaften Klärung des Sachverhaltes steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder den Gemeindebehörden die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen. Unterzieht sich die Vorstellungsbehörde dieser Aufgabe, zu der sie nicht verpflichtet ist, gehen die bei der Sachverhaltsermittlung unterlaufenen Mängel zu ihren Lasten.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170304.X01

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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