Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 360;Rechtssatz
Im Fall einer mangelhaften Klärung des Sachverhaltes steht es der Vorstellungsbehörde frei, entweder den Gemeindebehörden die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen. Unterzieht sich die Vorstellungsbehörde dieser Aufgabe, zu der sie nicht verpflichtet ist, gehen die bei der Sachverhaltsermittlung unterlaufenen Mängel zu ihren Lasten.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170304.X01Im RIS seit
15.05.2001