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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Zwingende öffentliche Interessen stehen der beantragten aufschiebenden Wirkung offenbar nicht entgegen. Mit Rücksicht darauf, daß weder die belangte Behörde noch die Mitbeteiligte gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr drohten durch die Realisierung des Projektes (Verbauung des Z-Baches und Errichtung einer Brücke mit Zufahrtsstraße) der Mitbeteiligten unverhältnismäßige Nachteile, etwas vorgebracht haben, waren diese Nachteile vom Verwaltungsgerichtshof als unverhältnismäßig zu werten. Dabei ist naheliegend, daß die von der Mitbeteiligten beabsichtigten Veränderungen in der Natur schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, weshalb selbst im Falle eines Erfolges der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde bleibende Nachteile zu befürchten wären. Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070022.A01Im RIS seit
12.11.2001