RS Vwgh 1990/8/13 AW 90/07/0022

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Veröffentlicht am 13.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Zwingende öffentliche Interessen stehen der beantragten aufschiebenden Wirkung offenbar nicht entgegen. Mit Rücksicht darauf, daß weder die belangte Behörde noch die Mitbeteiligte gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr drohten durch die Realisierung des Projektes (Verbauung des Z-Baches und Errichtung einer Brücke mit Zufahrtsstraße) der Mitbeteiligten unverhältnismäßige Nachteile, etwas vorgebracht haben, waren diese Nachteile vom Verwaltungsgerichtshof als unverhältnismäßig zu werten. Dabei ist naheliegend, daß die von der Mitbeteiligten beabsichtigten Veränderungen in der Natur schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, weshalb selbst im Falle eines Erfolges der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde bleibende Nachteile zu befürchten wären. Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070022.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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