RS Vwgh 1990/8/16 AW 90/04/0055

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Veröffentlicht am 16.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - Ein die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigender unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer liegt im vorliegenden Fall deshalb nicht vor, weil die Vollstreckung einer gemäß § 366 Abs1 Z 4 Gewo 1973 verhängten Verwaltungsstrafe nicht zu sofortigen Maßnahmen im Sinne des § 360 Abs 1 GewO 1973 führt. Voraussetzung für die Vornahme derartiger Maßnahmen wäre vielmehr die Erlassung eines Bescheides nach § 360 Abs 1 GewO 1973

(Hinweis B 1987/06/01 AW 87/04/0031). Es war daher dem Aufschiebungsantrag mangels vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040055.A01

Im RIS seit

16.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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