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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - Ein die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigender unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer liegt im vorliegenden Fall deshalb nicht vor, weil die Vollstreckung einer gemäß § 366 Abs1 Z 4 Gewo 1973 verhängten Verwaltungsstrafe nicht zu sofortigen Maßnahmen im Sinne des § 360 Abs 1 GewO 1973 führt. Voraussetzung für die Vornahme derartiger Maßnahmen wäre vielmehr die Erlassung eines Bescheides nach § 360 Abs 1 GewO 1973
(Hinweis B 1987/06/01 AW 87/04/0031). Es war daher dem Aufschiebungsantrag mangels vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040055.A01Im RIS seit
16.08.1990