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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §39 Abs1 idF 1988/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/04/0044Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0015 E 18. April 1989 VwSlg 12900 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers handelt es sich um ein Akzessorium des Gewerberechts. Mit dem Erlöschen des Gewerberechts erlischt auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X08Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009