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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §360 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 87/04/0031 B 1. Juni 1987 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - Die Vollstreckung einer gem. § 366 Abs. 1 Z 2 und § 366 Abs. 1 Z 4 GewO verhängten Verwaltungsstrafe führt nicht zur sofortigen Schließung des Gewerbebetriebes (hier Gaststätte) nach § 360 Abs. 1 GewO und somit auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Bestraften iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Voraussetzung für die behördliche Schließung des Betriebes wäre die Erlassung eines Bescheides nach § 360 Abs. 1 GewO.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StrafenUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040066.A02Im RIS seit
21.08.1990Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012