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19/05 MenschenrechteNorm
AktG 1965 §95 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/04/0044Rechtssatz
Eine Anklageerhebung wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach § 320 Z 3 StGB (betreffend unerlaubte Kriegsmateriallieferungen) gegen das Vorstandsmitglied einer AG stellt eine rechtserhebliche Tatsache dar, die in Ansehung der beabsichtigten Ausübung des hier in Rede stehenden Waffengewerbes zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 einer der im § 13 Abs 7 GewO 1973 genannten Personen berechtigt, wobei der Heranziehung der strafrechtlichen Anklage als rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973, die es zweifelhaft macht, ob eine der im § 13 Abs 7 GewO 1973 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, Art 6 Abs 2 MRK nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X07Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009