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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §70;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/04/0044 Besprechung in:ecolex 1991/1, S 66 ;Rechtssatz
Dem Vorstand einer Aktiengesellschaft nach dem Aktiengesetz 1965 (§§ 70 ff) kommen im Hinblick auf die Geschäftsführung und Vertretung der AG Befugnisse zu (vgl dazu Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, Wien 1983, S 185, wonach dem Vorstand das "Verwaltungsmonopol" innerhalb der AG zukommt - und nur ausnahmsweise andere Organe über Geschäftsführungsfragen zu entscheiden haben -, wobei weder Aufsichtsrat noch Hauptversammlung in Geschäftsführungsfragen ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand haben; siehe drs zum "Vertretungsmonopol" des Vorstandes, aaO, S 188 f; vgl zur Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Vorstandes auch Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz2, Wien 1986, S 238 ff), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt. An dieser Beurteilung kann auch nichts ändern, daß nach § 95 Abs 5 zweiter Satz Aktiengesetz 1965 die Satzung oder der Aufsichtsrat bestimmen kann, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden sollen. Ist doch damit jedenfalls nicht verbunden, daß dem Vorstand eine bestimmte Geschäftsbesorgung aufgetragen oder die betreffende Angelegenheit vom Aufsichtsrat selbst erledigt werden kann (Hinweis OGH 14. Dezember 1949, SZ XXII/196; anders die Rechtslage nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Hinweis E 28.6.1988, 88/04/0020). Im Hinblick auf die Stellung der X-AG als 100%ige Eigentümerin der beschwerdeführenden GmbH und weiters aufgrund der durch das Aktiengesetz 1965 dem Vorstand eingeräumten Befugnisse geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß (auch) den Mitgliedern des Vorstandes der X-AG im Sinne des § 13 Abs 7 GewO 1973 ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zusteht und diese Personen im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X05Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009