RS Vwgh 1990/8/21 88/04/0036

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Veröffentlicht am 21.08.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §134 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/04/0044

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage des gesetzlichen Erfordernisses der Zuverlässigkeit in Ansehung der beabsichtigten Ausübung eines Gewerbes ist der durch die Art dieses Gewerbes bestimmte Kreis der öffentlichen Interessen als entscheidungsrelevant zu beachten. Der Maßstab in Ansehung des hier in Rede stehenden Gewerbes (Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition) ergibt sich aus der normativen Ordnung der allgemeinen und der besonderen Konzessionsvoraussetzungen des § 134 GewO 1973 (vgl insbesondere auch Abs 1 Z 4). Nicht unberücksichtigt kann im gegebenen Zusammenhang aber auch gelassen werden, daß auf diesem Gebiet gesetzliche - zum Teil völkerrechtliche Verbindlichkeiten darstellende - Verbote bestehen (vgl etwa Art 13 des Staatsvertrages von Wien, BGBl 152/1955). In diesem Sinne ist insbesondere auch auf die Tatbestände der Neutralitätsgefährdung nach § 320 Z 3 StGB zu verweisen (vgl auch das Bundesgesetz über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl 540/1977 idF BGBl 358/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X06

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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