RS Vwgh 1990/8/21 88/04/0036

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Veröffentlicht am 21.08.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/04/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0007 B 18. Februar 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nur in Fällen zulässig, in welchen es einen Instanzenzug oder einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, allerdings mit der einzigen Ausnahme, wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X01

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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