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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Stattgebung
- Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark wurde der Beschwerdeführer als
" handelsrechtlicher Geschäftsführer " der A-GmbH wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 48.000,-- (inkl. Verfahrenskosten) (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt. In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Darlegung seines Einkommens (S 12.000,--), das bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, sowie des Umstandes seiner Vermögenslosigkeit und der gegen ihn bereits durchgeführten bzw laufenden Exekutionen. Bei der gegebenen Sachlage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interessen (rasche Zuführung des Strafbetrages an den Reservefonds) als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG zu werten sind. Bei Abwägung der Interessenlage muß es als offensichtlich bezeichnet werden, daß sowohl der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe als auch der Geldstrafe bei der konkreten Lage des Beschwerdeführers für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990090012.A01Im RIS seit
24.08.1990