RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0059

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 131;

Rechtssatz

Der Geschäftsführer haftet nicht für Abgaben, die erst nach seiner Abberufung zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150059.X05

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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