RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 579;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/13/0044 2

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Ermessensentscheidungen sind daher von der Beh insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erfordert. Die Beh hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen entsprach oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150122.X05

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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