RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0122

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 579;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/14 89/13/0115 1

Stammrechtssatz

Die Ermessensentscheidung muß sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das G dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150122.X03

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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