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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 579;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/14 89/13/0115 1Stammrechtssatz
Die Ermessensentscheidung muß sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das G dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150122.X03Im RIS seit
27.08.1990Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008